Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Malerbetrieb Stralsund - René Schulz GmbH & Co. KG
Für die von uns übernommene Ausführung von Maler- & Bodenbelagsarbeiten gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung mit den nachstehenden Ergänzungen.
1. Leistungsumfang
- Dem Leistungsumfang liegen, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur überschlägig ermittelte Leistungsmengen zugrunde. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammen hängend ohne Unterbrechung erbracht werden kann. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerke und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
- Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet.
- Aufmaß und Abrechnung erfolgt nach den für Maler- und sonstigen Arbeiten einschlägigen Allgemeinen Technischen Vorschriften wie z.B.
- DIN 18 299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) DIN 18 349 (Betonerhaltungsarbeiten)
- DIN 18 363 (Maler- und Lackierarbeiten)
- DIN 18 364 (Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- u. Aluminiumbauten) DIN 18 365 (Bodenbelagsarbeiten)
- DIN 18 366 (Tapezierarbeiten)
- DIN 18 350 (Putz- uns Stuckarbeiten)
Die Leistung wird aus Zeichnungen ermittelt, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, wird die Leistung durch Aufmaß ermittelt.
2. Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
3. Urheberrecht und Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Aufmaßberechnungen und ähnliches, die von uns erstellt und dem Angebot beigefügt sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Mitbewerber oder die sonstige zweck fremde Verwendung ist nicht gestattet. Bei Nichtzustandekommen eines Vertrags sind diese Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben.
4. Preisbindung und Änderung des Angebotspreise
- An die angebotenen Preise sind wir bis zum Ablauf einer Frist von 2 Wochen gebunden.
- Tritt nach Übernahme des Auftrages eine wesentliche Veränderung der Preisermittlungsgrundlage, z.B. durch Lohn und Gehaltserhöhungen, durch Erhöhung tariflicher oder gesetzlicher Sozialaufwendungen, durch allgemeine Materialpreissteigerungen oder die Erhöhung gesetzlicher Abgaben und Steuern (z.B. Mehrwertsteuer) ein, so ändern sich die Angebotspreise für den Teil der Leistungen entsprechend, der vereinbarungsgemäß zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführt und abgerechnet wurde.
5. Zahlungen
- Gemäß §16 VOB, Teil B, sind uns Abschlagszahlungen in möglichst kurzen Zeitabständen in Höhe des Wertes der nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuer-betrags zu gewähren.
- Unsere Schlussrechnung ist unverzüglich nach Zugang zu überprüfen. Die Schlusszahlung ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Schlussrechnung zu leisten. Skontoabzüge sind nur bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
6. Eigentumsvorbehalte und Werkunternehmerpfandrecht
- Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
- Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenstanden zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.
- An den vom Auftraggeber zur Bearbeitung eingebrachten und überlassenen beweglichen Sachen hat der Auftragnehmer bis zur vollständigen, Bezahlung ein Werkunternehmerpfandrecht i. S. d. § 647 BGB.
7. Haftung
- Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Ausführung der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird.
- Werden von uns erbrachte Leistungen vor der Abnahme durch den Auftraggeber oder durch Dritte beschädigt oder zerstört, so entfallt der Zahlungsanspruch nicht.
8. Abnahme
- Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Mitteilung über ihre Fertigstellung abzunehmen.
- Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung die Leistung nicht abnimmt, § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B.
- Die Abnahme gilt auch mit Ablauf von 6 Werktagen als erfolgt, nachdem der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat. §12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B.
- Wegen unwesentlicher Mangel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
9. Gewährleistung und Verjährung
- Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).
- Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Mängel unserer Bauleistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns vertretende Umstande hervorgerufen sind, haften wir nicht.
- Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z. B. herstellungs- und herstellerbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien oder des Untergrundes zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
- Die Verjährungsfrist für alle Mängelbeseitigungansprüche gemäß §13 Nr. 5 VOB/ B, beträgt bei Maler und sonstigen Arbeiten in Neubauten und bei vollständigen Renovierungen 2 Jahre und für überholungsarbeiten (Teilrenovierung) 1 Jahr.
10. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages durch den Auftraggeber
Beendet der Auftraggeber den Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, z.B. durch Kündigung, kann der Auftragnehmer einen Pauschalbetrag von 15 Prozent des Gesamtpreises als Ersatz für seine Aufwendungen und seinen entgangenen Gewinn (§ 649 BOB) verlangen. Dem Auftraggeber wird das Recht eingeräumt nachzuweisen, dass der tatsachlich eingetretene Schaden und entgangene Gewinn zusammen niedriger als die Pauschale von 15 Prozent ausfallen, in diesem Fall wird nur der geringere Betrag geschuldet.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile der Ort unseres Betriebssitzes.
Der Gerichtsstand für Nichtkaufleute und Minderkaufleute ist der Ihres Wohnsitzes.
12. Zusätzliche Vereinbarungen
- Vereinbarungen, die vom Inhalt der VOB, Teil B, und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen.